Die Satzung des Turnerbundes Wülfrath 1891 e.V. bildet die verbindliche Grundlage für die Organisation und das Vereinsleben.
Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter der Nummer VR 10237 eingetragen. Die Satzung wurde zuletzt von der Mitgliederversammlung im Jahr 2026 beschlossen und am 17.07.2026 in das Vereinsregister eingetragen. Die Anerkennung der Satzung ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Verein.
Die Satzung regelt insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Organisation des Vereins sowie die grundlegenden Bestimmungen zur Beitragserhebung. Die konkrete Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in einer gesonderten Beitragsordnung.
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Mittelverwendung
(1) Der Verein führt den Namen „Turnerbund Wülfrath 1891 e. V.“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter der Nummer VR 10237 eingetragen und hat seinen Sitz in Wülfrath.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO), insbesondere der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Sport- und Bewegungsangeboten sowie damit verbundene Maßnahmen zur Gesundheitsförderung im Rahmen des Sports.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nachgewiesene Aufwendungen für Vereinszwecke können erstattet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Zur Erfüllung der Aufgaben können hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigt werden.
(7) Ein Verzicht auf Vergütung oder Leistungen als Spende ist möglich.
(8) Zahlungen an Sportler aus Mitteln des gemeinnützigen Teils des Vereins sind zulässig, soweit sie dem Vereinszweck dienen.
§ 2 Schutz vor Gewalt und Wahrung der Integrität
(1) Der Verein bekennt sich zu einem respektvollen, wertschätzenden und gewaltfreien Miteinander. Er tritt jeder Form interpersoneller Gewalt entschieden entgegen, insbesondere körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt.
(2) Der Schutz gilt für alle Mitglieder sowie für alle im oder für den Verein tätigen, ehrenamtlichen, nebenberuflichen, hauptberuflichen, beauftragten, betreuten oder sonst einbezogenen Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht, geschlechtlicher Identität, sexueller Identität, Herkunft, Behinderung, Religion, Weltanschauung oder sozialem Status.
(3) Der Verein entwickelt, implementiert und überprüft ein Rechte- und Schutzkonzept zur Prävention und Intervention bei Gewalt. Das Schutzkonzept, die hierzu erlassenen Verhaltensregeln und der Verhaltenskodex sind für alle Mitglieder und alle im oder für den Verein tätigen Personen verbindlich, soweit sie persönlich oder sachlich betroffen sind.
(4) Der Verein benennt mindestens eine qualifizierte und vereinsöffentlich bekannt gemachte Ansprechperson zum Schutz vor Gewalt.
(5) Alle Personen, die im Verein eine Funktion ausüben und hierbei Kontakt zu Mitgliedern oder anderen betreuten Personen haben, legen nach Maßgabe des Schutzkonzepts ein erweitertes Führungszeugnis vor und unterzeichnen den Verhaltenskodex.
(6) Bei Verstößen gegen das Schutzkonzept, den Verhaltenskodex oder die Verhaltensregeln kann der Verein geeignete, abgestufte Maßnahmen gegenüber Mitgliedern sowie gegenüber im oder für den Verein tätigen Personen ergreifen. Diese reichen je nach Schwere des Verstoßes von Hinweisen und Auflagen über Verwarnungen und Funktionsentzug bis hin zum Ausschluss aus dem Verein.
(7) Der Vorstand sorgt für geeignete Maßnahmen zur Prävention, Sensibilisierung und Qualifizierung sowie für klare Verfahren im Verdachts-, Interventions- und Rehabilitationsfall, einschließlich eines betroffenenzentrierten Vorgehens, der Einbindung externer Fachberatungsstellen und der Rehabilitation zu Unrecht beschuldigter Personen bei ausgeräumten Verdachtsfällen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und bereit ist, an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuwirken.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Hierzu steht ein Internet-Anmeldeverfahren bereit. Alternativ kann ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand gerichtet werden, der über die Aufnahme entscheidet.
(3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
(4) Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, ist die Ablehnung in Textform mitzuteilen. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Der Antragsteller kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ablehnung den Ältestenrat anrufen, der nach Anhörung beider Seiten vereinsintern endgültig entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Aktive Mitglieder nutzen die Angebote des Vereins oder der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen und nehmen am Spiel- oder Wettkampfbetrieb teil.
(3) Passive Mitglieder fördern den Verein oder einzelne Abteilungen, ohne die sportlichen Angebote zu nutzen.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
(5) Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Er ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens sechs Wochen vorher beim Vorstand eingegangen sein.
(6) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei schwerer Schädigung des Vereinszwecks oder wegen Beitragsrückstands von mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Mahnung, durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang Beschwerde zum Ältestenrat einlegen. Der Ältestenrat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten vereinsintern endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Vereinseigene Gegenstände oder Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben. Verluste sind zu ersetzen.
(8) Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre ununterbrochen angehören, werden automatisch Ehrenmitglieder. Weitere Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt werden.
(9) Alle Mitglieder sind im Rahmen der vom Verein abgeschlossenen Sportversicherungsverträge subsidiär gegen Unfälle versichert. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach diesen Verträgen.
§ 5 Beiträge, Gebühren und Umlagen
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Beiträge sind halbjährlich, zum 2. Januar und 1. Juli, im Voraus zu entrichten. Sie gelten als Bringschuld. Der Einzug erfolgt per Lastschrift. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(3) Näheres regelt eine Beitragsordnung gemäß § 7.
(4) Mitglieder können in begründeten Fällen nach schriftlichem Antrag vom Vorstand ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden.
(5) Abteilungsinterne Umlagen, Kursgebühren oder Workshops bedürfen der Zustimmung des Vorstands auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung.
(6) Zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfs kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Erhebung einer Sonderumlage beschließen. Die Sonderumlage darf 50 % des jeweiligen Jahresmitgliedsbeitrages nicht überschreiten.
(7) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, das Einzugsverfahren dem Stand der Technik anzupassen.
(9) Rückständige Beiträge und entstehende Kosten, insbesondere Bank- oder Mahngebühren, gehen zu Lasten des Mitglieds.
§ 6 Organe und Geschäftsjahr
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand,
- die Abteilungsleitungen,
- der Ältestenrat.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Ordnungen
(1) Der Verein kann sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten Ordnungen geben, insbesondere eine Beitragsordnung, eine Finanzordnung, eine Schutz- und Verhaltensordnung, eine Jugendordnung oder eine Geschäftsordnung.
(2) Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
(3) Der Vorstand ist befugt, Ordnungen einstimmig zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.
(4) Neue oder geänderte Ordnungen sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(5) Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(6) Ordnungen treten, sofern nichts anderes beschlossen wird, am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich, in der Regel im ersten Halbjahr außerhalb der NRW-Ferien, statt.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen in Textform an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Anschrift unter Angabe der Tagesordnung. Zusätzlich kann die Einladung auf der Vereins-Homepage veröffentlicht oder über die Abteilungsleitungen bekannt gemacht werden.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ein Protokollführer wird aus der Mitte der Versammlung gewählt.
(5) Über den Verlauf und die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(8) Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(9) Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn sie von einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird.
(10) Blockwahlen sind auf Antrag und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- die Entgegennahme der Haushalts- und Kassenberichte,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Ältestenrats,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Genehmigung des Haushaltsplans, die Festsetzung der Beiträge sowie die Beschlussfassung über Sonderumlagen,
- die Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
§ 10 Stimmrecht
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres üben ihr Stimmrecht persönlich aus. Für Mitglieder unter 16 Jahren wird das Stimmrecht durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter oder eine schriftlich bevollmächtigte natürliche Person aus.
(3) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Vorstand Finanzen.
Der Vorstand kann durch einen Geschäftsführer und einen Schriftwart ergänzt werden. Diese gehören nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Vorstand Finanzen. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestellt der verbleibende Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(5) Über Ausgaben bis zu einem Betrag von 1.000 Euro kann ein Mitglied des Vorstands im Innenverhältnis allein entscheiden. Für die Vertretung nach außen gilt Absatz 2.
(6) Über Ausgaben, die im genehmigten Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, entscheidet der Vorstand bis zu einem Betrag von 20.000 Euro einstimmig. Für Rechtsgeschäfte nach außen gilt Absatz 2. Über darüberhinausgehende Ausgaben entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
- die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins,
- die Buchführung, der Jahresbericht und der Haushaltsplan,
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Bestellung hauptamtlicher Mitarbeiter.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche Änderungen zu beschließen, die das Registergericht, die Finanzverwaltung oder andere Behörden aus formellen Gründen verlangen, soweit hierdurch der materielle Regelungsgehalt der Satzung nicht verändert wird. Die Mitglieder sind hierüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 13 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach § 11 und den Abteilungsleitungen oder deren Stellvertretern. Jedes Vorstandsmitglied und jede Abteilung hat eine Stimme.
(2) Der erweiterte Vorstand befasst sich mit den fachlichen Belangen der Sportarten und den Aufgaben gemäß Satzung.
§ 14 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern und höchstens zwei Stellvertretern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen keinem Vorstand angehören.
(2) Aufgaben des Ältestenrats sind:
- Ehrungen,
- die Schlichtung von Streitigkeiten,
- Entscheidungen über Beschwerden gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 6.
§ 15 Abteilungen
(1) Jede Grundsportart bildet eine Abteilung. Die Abteilungsleitung und ein Stellvertreter werden durch die Mitglieder der Abteilung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
(2) Abteilungen regeln ihre internen Angelegenheiten selbständig im Rahmen der Satzung, der Ordnungen sowie der vom Vorstand festgelegten Grundsätze und Budgets.
(3) Abteilungen dürfen kein eigenes Vermögen bilden. Sie sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
§ 16 Vergütung, Aufwendungsersatz und Mitarbeit
(1) Die Mitglieder der Vereinsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Über die konkrete Ausgestaltung und Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand unter Beachtung der steuerlichen Vorgaben.
(4) Verträge oder Vergütungen zugunsten unmittelbarer Angehöriger von Vorstandsmitgliedern sind nur zu angemessenen und marktüblichen Bedingungen zulässig. Das betroffene Vorstandsmitglied ist von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Die Grundsätze der Selbstlosigkeit und der Mittelverwendung gemäß § 1 sind zu beachten.
(5) Der Vorstand kann Aufträge über Tätigkeiten gegen angemessene Vergütung an Dritte vergeben.
(6) Mitglieder und Mitarbeiter haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, sofern Auslagen prüffähig nachgewiesen werden.
(7) Ansprüche sind binnen drei Monaten, zum Jahreswechsel jedoch spätestens bis Ende Januar, geltend zu machen.
§ 17 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden personenbezogene Daten nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
(2) Jedes Mitglied hat insbesondere die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und Beschwerde gemäß Art. 15 bis 21 und 77 DSGVO.
(3) Personenbezogene Daten dürfen nur für Vereinszwecke verarbeitet oder weitergegeben werden. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
(4) Der Vorstand bestellt einen Datenschutzbeauftragten, soweit dies gesetzlich gefordert ist.
§ 18 Auflösung und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB die Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
(4) Über die konkrete empfangsberechtigte Körperschaft nach Absatz 3 beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18. Juni 2026 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
17. Juli 2026
Amtsgericht Wuppertal
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