Sport und GEMA

Der Deutsche Olympische Sportbund (ehemals DSB) hat - bei der Vielfalt der Musikverwendung im sportlichen Bereich und im Interesse seiner Vereine - Abkommen mit der GEMA getroffen.

Diese Abkommen garantieren folgendes:

  1. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Vorzugssätze bei Musikaufführungen gewährt. 
  2. Durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages durch den Deutschen Sportbund erfolgt eine Freistellung von den GEMA-Gebühren bei bestimmten Veranstaltungen mit musikalischer Umrahmung.

Auszug aus der Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag zwischen GEMA und dem Deutschen Olympischen Sportbund (gültig ab 1. Januar 2009).

1. Berechtigte
Die Zusatzvereinbarung wird für folgende Landessportbünde des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. und deren Mitglieder geschlossen:

Landessportverband ...
Landessportbund Nordrhein-Westfalen
Landessportverband ...

2. Vergütung und Zahlungsmodalitäten
Der Deutsche Olympische Sportbund e.V. zahlt zur Abgeltung der unter Ziffer 4 aufgeführten Musiknutzungen der Berechtigten nach Ziffer 1 eine jährliche Pauschale.

3. Abgegoltene Musiknutzungen
Folgende Musiknutzungen der Berechtigten sind durch Zahlung der Vergütung abgegolten:

  1. Jahres- und Monatsversammlungen
  2. Vortragsabende
  3. Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz
  4. Festzüge bei Turnfesten mit Turner- und Spielmannszügen
  5. Festakte bei offiziellen Gelegenheiten
  6. Totenfeiern
  7. Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird.
  8. Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz
  9. Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern.
  10. Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.
  11. Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen.
  12. Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung.
  13. Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird. Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur  um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z.B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer). Die Regelung Lit. m) findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten.
  14. Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden.
  15. Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern

Soweit die Musizierenden keine Entlohnung erhalten.

4. Gesamtvertragsnachlass bei Veranstaltungen mit Live-Musik
Bei nicht ordnungsgemäß eingereichten Musikprogrammen entfällt die Hälfte des Gesamtvertragsnachlasses. Der volle Gesamtvertragsnachlass wird gewährt, wenn das Musikfolgeverzeichnis nachgereicht wird.

5. Vertragsdauer und Kündigung
Die Zusatzvereinbarung wird vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 geschlossen.

 

Download zum Thema: GEMA-Broschüre

Quelle: www.dosb.de

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